Studiendirektor auch im kirchlichen Dienst möglich
Positive Nachrichten gibt es für Beratungslehrer, die für das katholische Schulwerk arbeiten:
Beratungslehrer am Gymnasium können zum Studiendirektor befördert werden
Zum 1.8.2017 wurde die OfB (Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrern an Schulen in kirchlicher Trägerschaft) neu gefasst.
Die einschlägige Änderung, die auch die Beratungslehrer im Dienst des katholischen Schulwerks stehen und am Gymnasium arbeiten, betrifft, findet sich in § 5 Abs. 2.
2) 1Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ wird bei der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt – BG“ in zwei Beurteilungen nach Absatz 1 eingeräumt. 2Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ wird auch bei Übertragung einer nach den staatlichen Funktionenkatalogen beförderungswirksamen Funktion eingeräumt, wenn die Lehrkraft zum Zeitpunkt der Funktionsübertragung in drei aufeinanderfolgenden Beurteilungen nach Absatz 1 die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ oder besser erreicht hat. 3Werden die nach Satz 2 erforderlichen drei aufeinanderfolgenden Beurteilungen mit der entsprechenden Bewertungsstufe erst nach Übertragung der Funktion erreicht, wird das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ nach der dritten Beurteilung eingeräumt. |
Das heißt, dass jetzt auch Kollegen des katholischen Schulwerks unter gewissen Voraussetzungen zum Studiendirektor befördert werden können. Aus der Änderung ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich diese Änderung nur auf Kollegen bezieht, die ihre Ausbildung mit einem Staatsexamen angeschlossen haben, oder auch auf solche, die kirchenintern ausgebildet wurden.
Hinweis: Oberstudienräte werden seit neuestem nach dem Turnus 3-3-3-5- … beurteilt.
Vergabe von Entlastungsstunden für Beratungslehrer des katholischen Schulwerks im Bereich der Realschulen, berufliche Schulen sowie Grund- und Mittelschulen:
Realschulen
Das ABD Teil B, 4.1.1. Nr. 5b, Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden. “ Berufliche Schulen Das ABD Teil B, 4.1.2. Nr. 5b wird ergänzt und lautet: „(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden. „ Grund- und Mittelschulen Das ABD Teil B, 4.1.3. Nr. 5b, Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „„(3) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 199 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 200 bis 399 Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden, bei 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens drei Anrechnungsstunden.“ |
Eine Bitte noch an alle Mitglieder, die Angestellte des katholischen Schulwerks sind: Bitte gebt die Informationen auch an alle Kollegen weiter, die noch keine Mitglieder bei uns sind!
Quelle: http://www.onlineabd.de/images/Anlagen/Koda_Nr_118.pdf
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