Satzung
Vereinssatzung
des „BERATUNGSLEHRER IN BAYERN“ E. V.
1. Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Beratungslehrer in Bayern e.V.“
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz in abgekürzter Form e.V.
- Sitz des Vereins ist Würzburg.
- Gerichtsstand ist Würzburg.
2. Zweck des Vereins
- Der „Beratungslehrer in Bayern e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der qualifizierten Schulberatung in Bayern, insbesondere als
- Bildungs- und Ausbildungsberatung,
- pädagogische Beratung bei Lern- und Leistungsschwierigkeiten sowie bei Verhaltensauffälligkeiten,
- Systemberatung
- Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:die Fort- und Weiterbildung der Mitglieder,
- die Zusammenarbeit mit anderen im Bereich der Beratung aktiven Verbänden und Gruppierungen, sowie Hochschulen und Seminaren,
- die Vertretung der Interessen der Beratungslehrer gegenüber der Öffentlichkeit
und dem Staat.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- 3 Mitgliedschaft (Aufnahme)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, insbesondere
- jeder, der als Beratungslehrer an einer bayerischen Schule tätig ist oder die
dafür erforderliche Ausbildung besitzt. - Hochschullehrer und Lehrer, die in Forschung und Lehre mit der Aus- und
Weiterbildung der Beratungslehrer in Bayern befasst sind. - Studenten und Referendare, die sich in der Ausbildung für die Qualifikation als Beratungslehrer befinden.
- Lehrer, die im Rahmen der Lehrer-Fortbildung zu Beratungslehrern ausgebildet werden.
- jeder, der als Beratungslehrer an einer bayerischen Schule tätig ist oder die
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft erworben.
- Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
- Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, fristgerecht die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie an Beschlüssen und Wahlen mitzuwirken.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod mit dem Todestag,
- durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den ersten Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 30.09. dem ersten Vorsitzenden zugegangen ist.
- durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn:
- das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des
- Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
ii) Das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden sein. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (Unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist.) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet dann endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
- 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
- Ordentliche Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der- Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Er ist bis spätestens 28.02. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Vorstandschaft kann einzelnen Mitgliedern, auf Antrag, den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
- Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
- Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
- 6 Organe des Vereins
- Die Organe des „Beratungslehrer in Bayern e.V.“ sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) die Vorstandschaft
- 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Meinungs- und Willensbildung innerhalb des Vereins. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
- Zwischen der Versendung der Einladungen und dem Versammlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen.
- Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 25% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
- Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der erste Vorsitzende berechtigt,von der Einhaltung der Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände
ausdrücklich hinzuweisen. - Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor der- Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Die Vorstandschaft kann einen rechtzeitig
eingegangenen Antrag beurteilen und eine Abstimmungsempfehlung in die Tagesordnung aufnehmen. - Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können in der Mitgliederversammlung nur bei Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Anwesenden behandelt werden.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- die Wahl der Vorstandschaft
- die Entlastung der Vorstandschaft. Zur Überprüfung des Kassenberichts und der Arbeit der Vorstandschaft bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Revisoren. Diese haben der Mitgliederversammlung zu berichten und zu empfehlen, ob Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorstandschaft ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Revisoren haben die Pflicht, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
- die Abberufung der Vorstandschaft. Sie kann erfolgen, wenn sich 2/3 der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und zugleich eine neue Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
- Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstands,
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins,
- f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
- Einsetzung von Sachausschüssen und Arbeitskommissionen,
- Entscheidungen über die Mitgliedschaft (Vergl. §3 Abs. 3 und 4 Abs. 1c),
- Änderungen des Beitrags im Sinne von § 5 Abs. 2.
- Wahlen und Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit entschieden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder- beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt geheime Abstimmung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht gezählt. - Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge, sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben.
- Die Niederschrift ist den Mitgliedern bekannt zu machen.
- 8 Die Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus dem:
- ersten Vorsitzenden
- zweiten Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- gegebenenfalls so vielen Beisitzern, dass in der Vorstandschaft
alle Schularten (Grund-, Haupt- und Sonderschulen/Realschulen/Gymnasien/ berufliche Schulen)
vertreten sind. - Der erste Vorsitzende muss ein in der Beratung tätiger Beratungslehrer sein.
- Vorstand im Sinne des ö26/I BGH sind der erste und der- zweite Vorsitzende. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung
- der neuen Vorstandschaft im Amt.
Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht. - Die Vorstandschaft Fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3.:seiner Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor sitzenden.
- Das Amt eines Mitglieds der Vorstandschaft endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Ämter, der Vorstandschaft können nicht in einer Person vereinigt sein. Tritt ein Mitglied der Vorstandschaft zurück oder- scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so ergänzt sich die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.
- 9 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn in der Einladung ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernden Satzungsbestimmungen hingewiesen wurde.
- Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können von der Vorstandschaft beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
- Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt anzuzeigen:
- 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der- Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
- Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
- Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.